zum Inhalt springen

Am Dienstag, 26. November 2024, 12:00 Uhr, fand das letzte Turmgespräch des Jahres 2024 statt. Dr. Stefan Witschen, MJur (Oxon), Habilitand und Akademischer Rat a.Z. am Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht und am Institut für Versicherungsrecht, referierte zum Thema „Vermeidung, Umgehung und Missbrauch – Mitbestimmung in der Societas Europaea nach „Olympus“ (EuGH, Urteil vom 16.5.2024 – C-706/22)“:

„Das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) statuiert ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer, das vor der Eintragung einer SE durchzuführen ist. Dies soll unter anderem ermöglichen, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen der an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaften in angepasster Form zu erhalten, obwohl die SE selbst nicht in den Anwendungsbereich nationaler Mitbestimmungsgesetze fällt („Vorher-Nachher-Prinzip“). Für den Fall, dass die an der Gründung einer SE beteiligten Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine Arbeitnehmer haben, entsprach es in Deutschland bisher überwiegender Ansicht, dass die SE zwar ohne Durchführung eines Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens in das Register eingetragen werden kann, die Arbeitnehmerbeteiligung aber nachzuholen ist, wenn die SE oder ihre Tochtergesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmer beschäftigen. Der EuGH hat demgegenüber im Urteil vom 16.5.2024 - C-706/22 – Konzernbetriebsrat („Olympus“) entschieden, dass die SE-Richtlinie 2001/86/EG keine Nachholung eines Beteiligungsverfahrens vorschreibt, wenn die einmal eingetragene SE oder ihre Tochtergesellschaften zu einem späteren Zeitpunkt Arbeitnehmer beschäftigen. Stefan Witschen beleuchtet mögliche Folgen für die SE und das zunehmend erodierende deutsche System der Mitbestimmung im Unternehmen.

Die Veranstaltung fand im Seminarraum 2.116 im Studierenden-Service-Center (SSC), 2. OG, Universitätsstraße 22a, 50937 Köln, statt.

*