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Am Dienstag, 16. Januar 2024, 12:00 Uhr, fand das dritte Turmgespräch des Wintersemesters statt. Dr. Jan Alexander Daum, Habilitand von Herrn Professor Höpfner und Akademischer Rat a. Z. am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, sprach zum Thema „Die K.I.c. – Zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Rahmen der Vertragsanbahnung“:

Am 9.12.2023 konnten sich Kommission, Parlament und Rat im sog. Trilog auf eine gemeinsame Fassung einer Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz einigen. Die vom sog. AI Act vorgesehenen Anforderungen werden vorrangig den produkthaftungsrechtlichen Fehlerbegriff konkretisieren und richten sich primär an die Anbieter sog. Hochrisiko-KI. Zur Hochrisiko-KI zählt der Verordnungsentwurf u.a. solche Systeme, die in der kritischen Infrastruktur, der Medizin, bei der Vergabe von Arbeitsplätzen oder im Rahmen der Darlehensgewährung herangezogen werden. Die Nutzer von Hochrisiko-KI sollen sich demgegenüber auf die einzuführende Zertifizierung verlassen können. In den weiten Bereichen der verschuldensabhängigen Haftung werden sie eine Haftung grundsätzlich vermeiden können, indem sie zertifizierte Systeme entsprechend der vom Anbieter bereitzustellenden Gebrauchsanweisung verwenden.

Der Vortrag beleuchtet die Auswirkungen des AI Acts auf die vorvertragliche Haftung der KI-Nutzer. Zu einer solchen kommt es insbesondere, wenn der KI-Anbieter als Erfüllungsgehilfe des Nutzers tätig wird. Am Beispiel des Verbraucherdarlehensvertrags wird herausgearbeitet, ob bzw. welche Fehler des Anbieters dem Darlehensgeber als KI-Nutzer zugerechnet werden können. Zuletzt wird erörtert, welche KI-spezifischen Hindernisse bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche bestehen und inwiefern diese durch die angedachte KI-Haftungs-Richtlinie beseitigt werden könnten.

Die Veranstaltung fand im Seminarraum 2.116 im Studierenden-Service-Center (SSC), 2. OG, Universitätsstraße 22a, 50937 Köln, statt.